Anspruch auf Vermittlungsgutschein – Das sollte man wissen
Bei der Suche nach einem Arbeitsplatz kommt es auf die eigene Ausbildung an. Doch nicht immer ist der eigene Lebenslauf perfekt oder es gibt andere Hindernisse, um (wieder) aktiv am Arbeitsmarkt teilzunehmen. Glücklicherweise hat die Bundesagentur für Arbeit aber ein starkes Interesse daran, jeden Einzelnen in Arbeit zu bringen und bietet deshalb Unterstützung, wenn es an einer Stelle haken sollte. Die Maßnahmen haben das Ziel, berechtigte Personen bei ihrer beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Doch wer hat Anspruch auf eine Förderung und was wird eigentlich gefördert?
Mit oder ohne Rechtsanspruch, das ist hier die Frage
Die Förderung mittels AVGS gibt es für Personen auf der Suche nach einer
Ausbildung, für
Arbeitslose und für Arbeitende, die von Kündigung bedroht sind. Als erstes
sollte man
prüfen, ob man einen Rechtsanspruch auf einen Aktivierungs- und
Vermittlungsgutschein
hat
oder nicht. Dieser Rechtsanspruch besteht nur für Personen, die Anspruch auf
Arbeitslosengeld haben, während der letzten drei Monate von dem Antrag
mindestens sechs
Wochen arbeitslos waren und noch nicht wieder in ein neues Arbeitsverhältnis
vermittelt
worden sind.
Für alle anderen Personen liegt die Bewilligung einer Fördermaßnahme mit
Vermittlungsgutschein im Ermessen des Kundenberaters im Jobcenter. Wer also
kürzer als
sechs
Wochen arbeitssuchend ist oder sich noch in einem bereits gekündigten Job
befindet, der
sollte sich an seinen Berater in der Agentur für Arbeit wenden.
Generell gilt es, sich mit seinem Ansprechpartner im Jobcenter bezüglich einer
Maßnahme
zu
besprechen. Sicherlich kann eine zusätzliche Qualifizierung oder ein Coaching
die Chance
auf
eine Anstellung verbessern. Ob eine Maßnahme hilfreich ist, sollte am Besten
persönlich
besprochen werden. Es gibt eventuell auch bereits Angebote, die vom Jobcenter
angeboten
werden.
Was kann mit einem Vermittlungsgutschein gefördert werden?
Das Ziel des Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist die (Wieder-)
Eingliederung
in den Arbeitsmarkt, z.B. bei Arbeitslosen oder Ausbildungssuchenden, sowie das
Beseitigen
von Vermittlungshemmnissen, wie sie aufgrund der Dauer möglicherweise bei
Langzeitarbeitslosen bestehen. Möglich sind drei Möglichkeiten der Förderung.
Zwei
beziehen
sich auf Coachings und Qualifizierungsmaßnahmen, eine betrifft die Vermittlung
durch
private
Arbeitsvermittler in eine sozialversicherungspflichtige Anstellung. Dabei sollte
in
jedem
Falle darauf geachtet werden, dass der entsprechende Anbieter der Maßnahme auch
zugelassen
ist.
Ist der AVGS erfolgreich beantragt und die Bewilligung ist erteilt, dann geht
daraus
auch
hervor, was das Ziel der Maßnahme und wie lange der Vermittlungsgutschein gültig
ist.
Ebenso
angegeben sind Informationen dazu, wie lange eine Maßnahme dauern darf und in
welcher
Region
sie stattfinden muss, damit eine Teilnahme daran auch erlaubt ist. Im zweiten
Schritt
muss
nun der Maßnahmeträger kontaktiert werden, der die Vorgaben des vorhandenen AVGS
prüft.
Bei
erfolgreicher Prüfung erhält man eine Bestätigung, mit der man sich nun wieder
an den
Ansprechpartner im Jobcenter wendet.
Prüft der Berater erfolgreich, dass die Bedingungen des Vermittlungsgutscheins
erfüllt
sind,
sowie dass die gewählte Maßnahme beruflich sinnvoll ist, dann erteilt das
Jobcenter
einen
entsprechenden Bewilligungsbescheid. Erst mit diesem Bescheid kann die Maßnahme
angetreten
werden.
Ähnlich läuft es bei im Falle der AVGS für private Arbeitsvermittlung. Auch hier
muss
der
Vermittlungsgutschein im Vorfeld erteilt worden sein, worauf man mit einem
entsprechend
zertifizierten Privatanbieter vertraglich auf die Jobvermittlung einigt. Im
Falle einer
erfolgreichen Jobvermittlung erhält der Vermittler den Gutschein, und rechnet
seine
Leistungen mit dem Jobcenter ab.